Absatz einsEin Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,
- Ziffer einsständig
- Litera aals militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
- Litera bzur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
- Litera cals militärischer Bereich, sofern der Aufenthalt in diesem Gebiet mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen verbunden ist, oder
- Ziffer 2vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.