Bundesrecht konsolidiert

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Sperrgebietsgesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sperrgebietsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.11.2002

Abkürzung

SperrGG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) Ein Gebiet, das dem Bundesheer zur Verfügung steht,

  1. Ziffer eins
    ständig
    1. Litera a
      als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) oder
    2. Litera b
      zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder
  2. Ziffer 2
    vorübergehend zur Durchführung militärischer Übungen mit scharfem Schuss,
kann nach Maßgabe militärischer Erfordernisse durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden.
  1. Absatz 2Der Zeitraum, für den ein Gebiet nach Absatz eins, Ziffer 2, zum Sperrgebiet erklärt wird, darf über den Zeitraum nicht hinausgehen, für den dieses Gebiet dem Bundesheer zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3Die Erklärung eines Gebietes zum Sperrgebiet obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  3. Absatz 4Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40027944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/38/P1/NOR40027944

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