Bundesrecht konsolidiert

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Bundeskriminalamt-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeskriminalamt-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.01.2021

Abkürzung

BKA-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
  2. Absatz 2,Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 8, ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, insbesondere den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und
    4. Ziffer 4
      durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 98 aus 2013, über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, Amtsblatt Nummer L 39 vom 09.02.2013 Seite 1.
  3. Absatz 3,Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20001745

Dokumentnummer

NOR40189882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/22/P4/NOR40189882

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