die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß § 18 Abs. 3 Suchtmittelgesetz und Erstattung von Mitteilungen und Meldungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Suchtmittelgesetz.die Entgegennahme von Wahrnehmungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Suchtmittelgesetz und Erstattung von Mitteilungen und Meldungen gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Suchtmittelgesetz.