Bundesrecht konsolidiert

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Bundeskriminalamt-Gesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeskriminalamt-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BKA-G

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.
  2. Absatz 2Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
    2. Ziffer 2
      durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Ziffer eins, genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,
    3. Ziffer 3
      die Sicherung und allfällige Vernichtung von aufgefundenem Kriegsmaterial gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Waffengesetz 1996 und
    4. Ziffer 4
      die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz.
  3. Absatz 3Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung.

Schlagworte

Sicherheitspolizei

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20001745

Dokumentnummer

NOR40118609

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/22/P4/NOR40118609

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