Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
24.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
mangelnde gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3) odermangelnde gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3,) oder
schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
(5)Absatz 5,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,
Anmerkung
Art. 16 Z 13 der Novelle
BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In ... § 51 Abs. 1 Z 2 ... entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3 und 4)“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40078497