Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 51

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Art. 16 Z 13 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In ... § 51 Abs. 1 Z 2 ... entfällt jeweils der Klammerausdruck „(§ 8 Abs. 3 und 4)“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P51/NOR40078497

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