Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde körperliche oder geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037461

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