Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.04.2003
Außerkrafttretensdatum
23.06.2006
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
mangelnde körperliche oder geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) odermangelnde körperliche oder geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
(5)Absatz 5,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40037461