Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Artikel 16, Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, lautet: „In ... Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ... entfällt jeweils der Klammerausdruck „(Paragraph 8, Absatz 3 und 4)“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078497