Absatz eins,Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
- Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
- Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.