Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 19

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Art. 16 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In § 19 Abs. 1 Z 2 ... und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078492

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P19/NOR40078492

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