Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
24.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MMHmG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß § 8 Abs. 3 odermangelnde gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder
schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3)Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4)Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,
Anmerkung
Art. 16 Z 6 der Novelle
BGBl. I Nr. 90/2006 lautet: „In § 19 Abs. 1 Z 2 ... und es entfällt die Wortfolge „gemäß § 8 Abs. 3 und 4“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
20002351
Dokumentnummer
NOR40078492