Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Anmerkung

Artikel 16, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, lautet: „In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, ... und es entfällt die Wortfolge „gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4,, Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40078492