Bundesrecht konsolidiert

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Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2003

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder 4 oder
    3. Ziffer 3
      schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
  3. Absatz 3,Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
  4. Absatz 4,Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037429

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