Absatz eins,Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
- Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
- Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistige Eignung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, oder 4 oder
- Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.