Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
  3. Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. Ziffer 2
      die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. Ziffer 4
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    5. Ziffer 5
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Absatz 4,Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155417

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