Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
- Ziffer einseine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
- Ziffer 2der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.