Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinarerkenntnis

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
    1. Ziffer eins
      eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
  3. Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. Ziffer 2
      die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. Ziffer 4
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    5. Ziffer 5
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037613

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