Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört.
(2)Absatz 2,Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Absatz 3,Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037613