Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
in erster Instanz
der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes sind zuständig
in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037610