Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 59,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz
      1. Litera a
        der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,
      2. Litera b
        der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz
      1. Litera a
        der Disziplinarvorgesetzte oder,
      2. Litera b
        sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
  2. Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes sind zuständig
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.