Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Parteien
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und
Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3)Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
Im RIS seit
09.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40155391