Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

Parteien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
    1. Ziffer eins
      Kommissionsverfahren,
    2. Ziffer 2
      Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Disziplinarkommission und
    3. Ziffer 3
      Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
  3. Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.