Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Parteien

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
  3. Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037578

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