Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
24.12.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
HDG 2002
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Parteien
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3)Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037578