Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

24.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Parteien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
  3. Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.