Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17, Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155384

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