Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 2002 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 167/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17, Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40109860

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