Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17, Der Disziplinaranwalt und seine vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Bescheide der Disziplinarkommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes nach diesem Bundesgesetz auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.