Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Disziplinaranwalt

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17, Der Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  2. Absatz 2,Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.