(6d)Absatz 6 dFür Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, und sofern die Zulassung nicht gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 erfolgt, ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1, 1a und 1b als Teil des betreffenden Studiums vorzusehen. Erfolgt die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, ist § 66 Abs. 1, 1a und 1b mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist.Für Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, sofern diese nicht an einer Universität gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 eingerichtet sind, und sofern die Zulassung nicht gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt, ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Paragraph 66, Absatz eins,, 1a und 1b als Teil des betreffenden Studiums vorzusehen. Erfolgt die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, ist Paragraph 66, Absatz eins,, 1a und 1b mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist.