Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
14.01.2015
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Studien
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 54.
(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
Ingenieurwissenschaftliche Studien;
Veterinärmedizinische Studien;
Naturwissenschaftliche Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes bzw. für sonstige Gesundheitsberufe richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005, 2005/36/EG. (3) Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 5 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt an Schulen beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen, für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte. Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(3a) Die Curricula für Bachelorstudien haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten. Bei der Gestaltung der Curricula für Bachelorstudien ist überdies sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten möglich sind.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula zu Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten. Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.
(6) Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
(6a) Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums können von den Universitäten Induktionslehrveranstaltungen angeboten werden.
(6b) Das Rektorat einer Universität ist berechtigt, jenen allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schulen, die bei der Durchführung von Praxisveranstaltungen für Studierende der Bachelor- und Master-Lehramtsstudien kooperieren, die Bezeichnung „Kooperationsschule“ mit dem Zusatz der jeweiligen Universität zu verleihen.
(6c) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
(6d) Für Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, und sofern die Zulassung nicht gemäß § 63 Abs. 1 Z 5 erfolgt, ist eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 Abs. 1, 1a und 1b als Teil des betreffenden Studiums vorzusehen. Erfolgt die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung, ist § 66 Abs. 1, 1a und 1b mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase ist.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9)
Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten sowie mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt.(9a)
Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen) ist im gleichlautend zu erlassenden Curriculum festzulegen, welche studienrechtlichen Bestimmungen des UG oder des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, für die Durchführung des Studiums gelten. Die Bestimmungen des § 91 Abs. 1 und 2 sind jedenfalls anzuwenden. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen.(9b) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein Studium nicht mehr gemeinsam durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden des betroffenen Studiums der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.
(10) Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
(11) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass Auslandsstudien möglich sind.
(12) Die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen sowie bei der Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen kann im studienrechtlichen Teil der Satzung vorgesehen werden.
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium
Im RIS seit
29.01.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40168184