Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

10.06.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Studien

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien;
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien;
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien;
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien;
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien;
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien;
    9. Ziffer 9
      Medizinische Studien;
    10. Ziffer 10
      Lehramtsstudien.
  2. Absatz 2Neu einzurichtende Studien dürfen grundsätzlich nur als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz

(UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden. Lehramtsstudien und Humanmedizinische Studien sowie Zahnmedizinische Studien dürfen nur in Form von Diplomstudien angeboten werden. Für die Diplomstudien sind jeweils die in der Anlage 1 zum UniStG genannten akademischen Grade festzulegen.

  1. Absatz 3Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat

180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.

  1. Absatz 4Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
  2. Absatz 5Curricula sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten.
  3. Absatz 6Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
  4. Absatz 7Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  5. Absatz 8Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  6. Absatz 9Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden.
  7. Absatz 10Die Universitäten sind auch berechtigt, Doppeldiplom-Programme durchzuführen.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium,
Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40078057

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