Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
10.06.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Studien
Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien
§ 54.
(1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
Ingenieurwissenschaftliche Studien;
Veterinärmedizinische Studien;
Naturwissenschaftliche Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen grundsätzlich nur als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz
(UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden. Lehramtsstudien und Humanmedizinische Studien sowie Zahnmedizinische Studien dürfen nur in Form von Diplomstudien angeboten werden. Für die Diplomstudien sind jeweils die in der Anlage 1 zum UniStG genannten akademischen Grade festzulegen.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat
180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. Das Studium darf als „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden.
(5) Curricula sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden.
(10) Die Universitäten sind auch berechtigt, Doppeldiplom-Programme durchzuführen.
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium,
Sozialwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40078057