(10)Absatz 10,Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 27, hat der Senat im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.