(2)Absatz 2Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des § 8c Abs. 1 bis 5 und 7 KAKuG zu entsprechen. In Abweichung von § 8c Abs. 4 KAKuG haben den Ethikkommissionen mindestens 50 vH Frauen anzugehören (§ 20a).Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 KAKuG zu entsprechen. In Abweichung von Paragraph 8 c, Absatz 4, KAKuG haben den Ethikkommissionen mindestens 50 vH Frauen anzugehören (Paragraph 20 a,).