Absatz einsAn jeder Medizinischen Universität bzw. an jeder Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.