Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ethikkommission
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsAn jeder Medizinischen Universität ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
(2)Absatz 2Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des § 8c Abs. 1 bis 5 und 7 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu entsprechen.Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu entsprechen. (3)Absatz 3Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033924