Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Ethikkommission

Paragraph 30,

  1. Absatz einsAn jeder Medizinischen Universität ist vom Senat zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung an Menschen eine Ethikkommission einzurichten.
  2. Absatz 2Die Ethikkommissionen haben jedenfalls den Erfordernissen des Paragraph 8 c, Absatz eins bis 5 und 7 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu entsprechen.
  3. Absatz 3Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist dem Universitätsrat und dem Rechtsträger der Krankenanstalt im Wege der Rektorin oder des Rektors zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Ethikkommission unterliegen in dieser Funktion weder Weisungen der Organe der Krankenanstalt noch Weisungen der Organe der Universität.