(21)Absatz 21,Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 22 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2013)Anmerkung, Absatz 22, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)
(Anm.: Abs. 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)