(26)Absatz 26,Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß § 99 aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraph 99, aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.