Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 143

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

04.04.2018

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

Paragraph 143,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Der römisch zwei. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 120 bis 122 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des KUOG mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, tritt, soweit nicht die Paragraphen 132, Absatz 2 und 133 Absatz 3, anderes bestimmen, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  7. Absatz 7,Das Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  8. Absatz 8,Paragraph 112, tritt mit 1. Oktober 2018 außer Kraft.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
  10. Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz eins bis 3 und Absatz 8 bis 10, Paragraph 13 a,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, Paragraph 94, Absatz eins und 3, Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 5, 9, 10 und 11, Paragraph 135, Absatz 3, sowie Paragraph 141, Absatz 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
  11. Absatz 11,Paragraph 124 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
  12. Absatz 12,Paragraph 61, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 91, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, sowie Paragraph 141, Absatz 8 und 9 sowie Paragraph 143, Absatz 11, des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft, §124b des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
  13. Absatz 12 a,Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23 a, 23 b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 5,, Absatz 9,, Absatz 9 a,, Absatz 10,, Absatz 11 und Absatz 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108 a, 109, 119, 124, 124 b, 125, 128,, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
  14. Absatz 13,Paragraph 64 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des Paragraph 64 a, dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.
  15. Absatz 14,Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.
  16. Absatz 15,Paragraph 54, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  17. Absatz 16,Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.
  18. Absatz 17,Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist Paragraph 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, anzuwenden.
  19. Absatz 18,Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2009 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  20. Absatz 19,Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist Paragraph 85, in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, weiterhin anzuwenden.
  21. Absatz 20,Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, fortzuführen.
  22. Absatz 21,Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 22, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

    Anmerkung, Absatz 23, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,)

  23. Absatz 24,Paragraph 124 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des Paragraph 124 b, auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  24. Absatz 25,Paragraph 29, Absatz 5, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.
  25. Absatz 26,Personen, die am 30. September 2009 als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor gemäß Paragraph 99, aufgenommen sind, haben das Recht, Anträge auf Verlängerung ihrer Bestellung zu stellen, wobei insgesamt eine Bestellungsdauer von bis zu fünf Jahren zulässig ist.
  26. Absatz 27,Paragraph 60, Absatz eins b, sowie Paragraph 66, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2011 aus 2012, beginnen, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 28, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013,)

  27. Absatz 29,Paragraph 12, Absatz 2,, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5 bis 9 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei die im Jahr 2012 stattfindenden Verhandlungen für die Leistungsvereinbarungen der Leistungsvereinbarungsperiode 2013 bis 2015 sowie deren Abschlüsse bereits in Hinblick auf die ab 1. Jänner 2013 geltenden Rechtslage erfolgen. Die Verordnung gemäß Paragraph 12, Absatz 9, in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 kann bereits vor dem 1. Jänner 2013 erlassen werden, sie darf aber frühestens mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
  28. Absatz 29 a,Paragraph 61, Absatz eins, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, sind erstmalig für das Wintersemester 2012 aus 2013, anzuwenden. Paragraph 90, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2012, ist auf Nostrifizierungsanträge anzuwenden, die nach dem 1. Mai 2012 gestellt werden.
  29. Absatz 30,Studienbeiträge gemäß Paragraph 91, Absatz eins bis 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2013, sind ab dem Sommersemester 2013 zu entrichten. Kommt es bis 1. Juni 2014 zu keiner Neuerung der Studienbeitragsregelung, so bleibt die vorliegende Fassung in Geltung.
  30. Absatz 31,Paragraph 143, Absatz 22 und 28 treten mit Ablauf des 28. Februar 2013 außer Kraft. Paragraph 66, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz eins b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  31. Absatz 32,Paragraphen 12 und 13 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 a bis 14 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 12 und 13 erfolgt sein, treten die Paragraphen 14 a bis 14 g mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  32. Absatz 33,Paragraphen 64 und 66 sind unter Berücksichtigung der Paragraphen 14 g und 14 i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2013, bis spätestens 31. März 2014 zu ändern. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Änderung der Paragraphen 64 und 66 erfolgt sein, tritt Paragraph 14 i, mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
  33. Absatz 34,Paragraph 14 h, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 14 h, in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit.
  34. Absatz 35,Paragraph 13, Absatz 9 und 10, Paragraph 13 a, Absatz 6,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz eins, und 2, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz 8,, Paragraph 103, Absatz 9 und Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  35. Absatz 35 a,Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, sind auf Studierende, die das Studium ab dem Wintersemester 2014 aus 2015, beginnen, anzuwenden.
  36. Absatz 36,Kollegialorgane und Gremien, die am 1. März 2015 konstituiert sind, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsperiode im Hinblick auf Paragraph 20 a, als gesetzeskonform zusammengesetzt.
  37. Absatz 37,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraphen 2, Ziffer 13 und 14, 7 Absatz eins, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 13 b, samt Überschrift, 15 Absatz 4 a, 19, Absatz 2, Ziffer 2, 2 a,, der Einleitungsteil zu 21 Absatz eins,, Absatz eins, Ziffer 13, 4, 5, 11 und 16, die Überschrift zu 23b, 23b Absatz eins, 25, Absatz 4, Ziffer 2, 26, Absatz eins, 29, Absatz eins und 5, 35 a samt Überschrift, 40 Absatz eins,, der 8. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des römisch eins. Teils, 46 Absatz 4, 51, Absatz 2, Ziffer 3, 4, 5, 11, 12 a und 13 a, 52 Absatz eins und 2, 54 Absatz eins, Ziffer 10 und 11, 54 Absatz 3, 54, Absatz 9, 56, 57, 59, Absatz 2, Ziffer 5, 60, Absatz eins b und 6, 61 Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 5, 63, Absatz eins, Ziffer 4, 64, Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 64 Absatz 4, 5 und 6, 66 Absatz eins bis 6, 67 Absatz eins und 2, 68 Absatz 2, 70, Absatz 2,, der 3a. Abschnitt des römisch zwei. Teils, 72, 73 Absatz eins, 74, Absatz 2 und 4, 75 Absatz eins bis 3, 77 Absatz eins, 79, Absatz 5 und 6, 78 Absatz 8,, die Überschrift zu 82, 82 Absatz eins und 2, 84 Absatz 2, 85, samt Überschrift, 86, 87 Absatz eins, 90, Absatz 3, 98, Absatz 4, 99, Absatz 4, 109, Absatz 3 und 4, 115 samt Überschrift, 119 Absatz 6, Ziffer eins, 123 a, 123 b, Absatz 5 und 6, 125 Absatz eins, 135, Absatz 3 bis 6 sowie 143 Absatz 8, 12 a, 23, 24, 29 a, 35 a, 37 bis 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 99, Absatz 5 bis 7 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.
  38. Absatz 38,Paragraph 21, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sind erst auf die Zusammensetzung der Universitätsräte für die mit 1. März 2018 beginnende Funktionsperiode anzuwenden.
  39. Absatz 39,Paragraph 21, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, ist ab Beginn der Funktionsperiode für die Universitätsräte am 1. März 2018 anzuwenden.
  40. Absatz 40,Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Litera k, l und m, Paragraph 54, Absatz 6 d und Paragraph 64, Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  41. Absatz 41,Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.
  42. Absatz 42,Der 3a. Abschnitt des römisch zwei. Teils samt Überschrift (Paragraphen 71 a bis e samt Überschriften) tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zugangsregelungen in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2020 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Schwerpunkt der Evaluierung ist die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. der Studierenden sowie jener Personen, die sich für ein Aufnahme- oder Auswahlverfahren angemeldet haben, aber die nicht zur Prüfung erschienen sind, in sozialer und kultureller Hinsicht sowie nach Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Es ist zulässig, von den Studienwerberinnen und -werbern bzw. Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die Erwerbstätigkeit sowie die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zu erfassen und anonymisiert und aggregiert für statistische Zwecke und Evaluierungszwecke zu verwenden.
  43. Absatz 43,Für die Änderung der Curricula von Studien, die von Paragraph 14 h, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins Nr. 52/ 2013 umfasst sind, ist bis zum 1. Oktober 2016 Paragraph 54, Absatz 5, letzter Satz nicht anzuwenden.
  44. Absatz 44,Änderungen der Curricula, die aufgrund von Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlautbaren.
  45. Absatz 45,Die Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung einer Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger und über die Ermächtigung an Rektorate zur Festlegung eines qualitativen Aufnahmeverfahrens, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2010,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
  46. Absatz 46,Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zulassung zum Studium bis zum Wintersemester 2019 aus 2020, die Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität oder in anderer geeigneter Form erfolgen kann.
  47. Absatz 47,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Paragraph 110, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB. römisch eins Nr. 129 aus 2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen sind frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Änderungen von Curricula, Satzungen und anderen Verordnungen, die aufgrund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, erforderlich sind, sind bis spätestens 30. Juni 2019 zu verlautbaren. Abschnitt 6a des Teil römisch acht in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, tritt mit 1. August 2017 in Kraft.
  48. Absatz 48,Die Verleihung eines akademischen Bachelorgrades für den Abschluss eines Human- oder Zahnmedizinischen Bachelorstudiums ist ab dem 1. Juni 2017 zulässig.

Schlagworte

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Diplomarbeit, Studieneingangsphase, Studienwerberin, Studienwerber, Prüfungsteilnehmer

Im RIS seit

21.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40196500

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