Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

2. Teil

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40074776

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P6/NOR40074776

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