Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

2. Teil
Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

Paragraph 6,

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40091912

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P6/NOR40091912

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