Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
14.11.2007
Außerkrafttretensdatum
30.11.2023
Abkürzung
BStMG
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
2. Teil
Fahrleistungsabhängige Maut
Mautpflicht
§ 6.Paragraph 6,
Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Schlagworte
Probefahrtkennzeichen
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40091912