Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2006,
Paragraph 6
01.07.2006
13.11.2007
2. Teil
Fahrleistungsabhängige Maut
Mautpflicht
Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.