(2)Absatz 2,Die nach den in Abs. 1 genannten Gesetzen erlassenen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Benützung der in § 10 Abs. 2 genannten Mautabschnitte müssen eine Bemautung ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleisten. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.Die nach den in Absatz eins, genannten Gesetzen erlassenen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte müssen eine Bemautung ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleisten. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.