Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Straßenbenützungsabgabe

Paragraph 32, (1) Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen Paragraph 2, Ziffer 6, Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden.

  1. Absatz 2,Für die Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033327

Navigation im Suchergebnis