Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

22.05.2017

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Straßensonderfinanzierungsgesetze

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der Bemautung nach den Bestimmungen des Arlberg Schnellstraßen-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1973,, des Bundesgesetzes betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964,, des Karawanken-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1978,, des Pyhrn-Autobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1971,, und des Tauernautobahn-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1969,. Kraftfahrzeuglenker, die diese Mautabschnitte benützen, ohne das nach den genannten Gesetzen geschuldete Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung, die als Mautprellerei im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, gilt. Kraftfahrzeuglenker, die durch diese Tat gegen eine auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, erlassene Fahrverbotsverordnung verstoßen, indem sie die Fahrspur einer Mautstelle benützen, die Kraftfahrzeugen vorbehalten ist, die der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen, sind nur wegen Mautprellerei zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die nach den in Absatz eins, genannten Gesetzen erlassenen Bestimmungen über die ordnungsgemäße Benützung der in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Mautabschnitte müssen eine Bemautung ohne elektronische Einrichtungen für die Mautabwicklung gewährleisten. Es kann aber für die Mautabwicklung zusätzlich auch ein elektronisches Mautsystem vorgesehen werden, das die Ausstattung von Fahrzeugen mit Geräten zur Mautentrichtung nicht zwingend erforderlich macht.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40180779