Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Text

Straßenbenützungsabgabe

Paragraph 32, (1) Sobald eine fahrleistungsabhängige Maut für Kraftfahrzeuge und von diesen gezogene Anhänger, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination 12 Tonnen oder mehr beträgt, eingehoben wird, darf entgegen Paragraph 2, Ziffer 6, Straßenbenützungsabgabegesetz auch für die Benützung von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen eine Straßenbenützungsabgabe nicht mehr erhoben werden.

  1. Absatz 2,Für die Benützung von Mautstrecken mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, für die zulässigerweise bereits eine Straßenbenützungsabgabe entrichtet wurde, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.