Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
13.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BStMG
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2)Absatz 2,Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette, Übergangs-
Im RIS seit
12.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40272745