Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 1999/62/EG den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

  1. Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung die aliquote Rückerstattung des Kaufpreises für Jahresvignetten zu regeln, die durch den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut vorzeitig ihre Gültigkeit verlieren.
  2. Absatz 3,Die Festsetzung der Mauttarife und die Ausnahmen von der Entgeltleistung auf den in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Strecken bleiben durch die Bestimmungen dieses Gesetzes solange unberührt, als keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird.
  3. Absatz 4,Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen, aber weniger als 12 Tonnen beträgt, und mit Omnibussen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Für Anhänger, die von Omnibussen gezogen werden, ist keine zeitabhängige Maut zu entrichten.
  4. Absatz 5,Solange keine fahrleistungsabhängige Maut eingehoben wird, gelten
    1. Ziffer eins
      mehrspurige Kraftfahrzeuge, die als Schlaf- oder Aufenthaltsraum eingerichtet sind (Wohnmobile), unabhängig von ihrem höchsten zulässigen Gesamtgewicht, und
    2. Ziffer 2
      mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unabhängig von ihrer Achsenzahl
    als solche, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
  5. Absatz 6,Nach Erwerb von Jahres-, Zweimonats- oder Zehntagesvignetten ist für die Benützung von Mautstrecken mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Kategorie fällt als jene, für welche die zeitabhängige Maut entrichtet wurde, eine Tageszusatzvignette zu erwerben. An Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist das Mitführen der Tageszusatzvignette zulässig.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033326

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