Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

09.06.2016

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

8. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
  2. Absatz 2,Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.

(_______________________

Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette

Im RIS seit

08.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40180772

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P31/NOR40180772

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