(1)Absatz einsDie Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,
die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (§ 18 Abs. 2),die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungs- und Begleitformulare (Paragraph 18, Absatz 2,),
die Informationen gemäß Art. 18 der EG VerbringungsV unddie Informationen gemäß Artikel 18, der EG VerbringungsV und
die Konformitätserklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 der EU-Abfallende-GlasV und gemäß Art. 5 Abs. 1 der EUdie Konformitätserklärung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der EU-Abfallende-GlasV und gemäß Artikel 5, Absatz eins, der EU-SchrottV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 1 Z 15a und 15b, § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 a und 15b, Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18,, 19, 21 bis 23, 25 und 26 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 und 17 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen.