Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufgaben der Zollorgane

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine,
    2. Ziffer 2
      die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/ Begleitscheinformulare und
    3. Ziffer 3
      die Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV
    zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 €

bis höchstens 1 450 € festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 70 € einzuheben.

  1. Absatz 3,Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Bereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.
  2. Absatz 4,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Absatz 3, sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
  3. Absatz 5,Wird die Anordnung der Unterbrechung der Verbringung von Abfällen in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verbringung von Abfällen mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den Paragraphen 37 und 37 a VStG geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
  4. Absatz 6,Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Behörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
  5. Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen.
  6. Absatz 8,Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 9 und Absatz 3, Ziffer 8, durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032894

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