(1)Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben
die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine,die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine,
die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Versand-/ Begleitscheinformulare und
die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsVdie Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Zollorgane Bedenken, dass eine Sache gemäß EG-VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Zollorgane ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) zu veranlassen.