Absatz einsParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
- Ziffer 3Nachbarn,
- Ziffer 4derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
- Ziffer 5die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
- Ziffer 6die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
- Ziffer 7das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
- Ziffer 8der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
- Ziffer 9Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
- Ziffer 10diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
- Ziffer 11diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
- Ziffer 12das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
- Ziffer 13Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
- Ziffer 14Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
- Litera asofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
- Litera bsofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
- Litera csofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
- Litera dsoweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.